Abwasserentsorgung, Durchführung
Die Abwasserentsorgung wird von den Gemeinden und Städten oder kommunalen Abwasserzweckverbänden wahrgenommen.
Beschreibung
Die Abwasserentsorgung ist nach dem Bayerischen Wassergesetz eine Pflichtaufgabe der Gemeinden und Städte und wird von ihnen im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen. Die Gemeinden und Städte (ggf. kommunale Abwasserzweckverbände) bauen und betreiben dazu Kanalnetze (zur Abwassersammlung und -ableitung) und Kläranlagen (zur Abwasserbehandlung).
Abwasser darf nur dann in Gewässer eingeleitet werden, wenn seine Beschaffenheit bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, die bundeseinheitlich im Wasserhaushaltsgesetz festgelegt und in der Abwasserverordnung konkretisiert sind.
Damit die Gemeinden und Städte das Abwasser erfassen und die Anforderungen einhalten können, regeln sie den Umgriff des zu kanalisierenden Gemeindegebiets sowie die Anforderungen an die Art und Beschaffenheit des von den Haushalten und den Gewerbebetrieben in die Kanalisation einzuleitenden Abwassers durch die gemeindliche Entwässerungssatzung. In der Beitrags- und Gebührensatzung wird die Finanzierung der Abwasseranlagen über (einmalige) Beiträge und (laufende) Gebühren geregelt. In denjenigen Bereichen des Gemeindegebiets, in denen keine öffentliche Abwasserkanalisation errichtet wird, ist die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung Aufgabe der Grundstückseigentümer und erfolgt meist über Kleinkläranlagen.
Haben Sie Fragen zur Abwasserbeseitigung (Kanalanschlussmöglichkeiten, Anschluss- und Benutzungszwang, Höhe der Beiträge und Gebühren, Abwasserreinigung, Ablaufwerte der Kläranlage etc.), so wenden Sie sich am besten zunächst an Ihre Gemeinde.
Abwasser darf nur dann in Gewässer eingeleitet werden, wenn seine Beschaffenheit bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, die bundeseinheitlich im Wasserhaushaltsgesetz festgelegt und in der Abwasserverordnung konkretisiert sind.
Damit die Gemeinden und Städte das Abwasser erfassen und die Anforderungen einhalten können, regeln sie den Umgriff des zu kanalisierenden Gemeindegebiets sowie die Anforderungen an die Art und Beschaffenheit des von den Haushalten und den Gewerbebetrieben in die Kanalisation einzuleitenden Abwassers durch die gemeindliche Entwässerungssatzung. In der Beitrags- und Gebührensatzung wird die Finanzierung der Abwasseranlagen über (einmalige) Beiträge und (laufende) Gebühren geregelt. In denjenigen Bereichen des Gemeindegebiets, in denen keine öffentliche Abwasserkanalisation errichtet wird, ist die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung Aufgabe der Grundstückseigentümer und erfolgt meist über Kleinkläranlagen.
Haben Sie Fragen zur Abwasserbeseitigung (Kanalanschlussmöglichkeiten, Anschluss- und Benutzungszwang, Höhe der Beiträge und Gebühren, Abwasserreinigung, Ablaufwerte der Kläranlage etc.), so wenden Sie sich am besten zunächst an Ihre Gemeinde.
Rechtsgrundlagen
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Gemeindliche Entwässerungssatzungen (EWS) sowie Beitrags- und Gebührensatzungen (BG-EWS)
- Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV)
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
- Abwasserentsorgung, Beantragung einer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
- Abwasser, Zahlung der Abwassergebühren
- Abwasserentsorgung, Entrichtung einer Kleineinleiterabgabe
- Abwasserentsorgung, Beantragung eines Grundstücksanschlusses
- Abwasser, Zahlung von Entwässerungsbeiträgen
- Abwasserentsorgung über Kleinkläranlagen, Mitteilung des Prüfergebnisses
- Niederschlagswasser, Informationen zur erlaubnisfreien Versickerung
- Trink- und Abwasseranlage, Beantragung einer Härtefallförderung
Zuständiges Amt
Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen - Bauamt
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
+49 6024 6735-70
+49 6024 6735-970
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 05.03.2024
Kontakt
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