Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten, Beantragung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung

Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten können die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung beantragen. Sie werden dann in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen.

Beschreibung

Dolmetscher (inklusive Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache) und Übersetzer werden in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen, wenn sie öffentlich bestellt und allgemein beeidigt sind. Bestellung, Beeidigung und Eintragung werden von den Präsidenten der Landgerichte durchgeführt.

Die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank bildet die Grundlage für Gerichte und Behörden bei der Suche nach Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung und damit für die Eintragung in die Datenbank ist im Regelfall das Bestehen der jeweils einschlägigen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in Deutschland oder die Anerkennung der jeweiligen Qualifikation als gleichwertig. Für die Anerkennung als gleichwertig ist das Bayerische Kultusministerium zuständig.

Verfahrensablauf

Die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung muss beim zuständigen Landgericht zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beantragt werden.

Es müssen folgende Informationen übermittelt werden: Vor- und Zuname, Staatsangehörigkeit, Beruf, Anschrift der Wohnung und der beruflichen Niederlassung und, wenn gewünscht, Telefonnummer und Internetadresse.

Fristen

Für eine erstmalige öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung ist keine Frist einzuhalten.

Nach neuem Recht ist jedoch eine einmal erfolgte öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und Übersetzer auf fünf Jahre befristet .

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 1. Januar 2023 bereits öffentlich bestellte und/oder allgemein beeidigte Berufsträger gelten Übergangsregelungen. Zum 1. Januar 2027 müssen sich alle Gerichtsdolmetscher neu beeidigen lassen.

Die öffentlichen Bestellungen und allgemeinen Beeidigungen als Übersetzer und Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache gelten zehn Jahre und enden frühestens zum 1. Januar 2027.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung, ob die öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung als Dolmetscher, Übersetzer oder Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache erfolgen soll und für welche Sprache(n)
  • Erklärung, ob über das eigene Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist
  • Erklärung, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Antragsteller verhängt worden ist
  • Lebenslauf
  • Nachweis der Fachkenntnisse Vorzulegen sind Prüfungszeugnis und -urkunde des staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder alternativ die Gleichwertigkeitsbescheinigung der Anerkennungsstelle in beglaubigter Kopie.
  • Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate) zur Vorlage bei einer Behörde

Kosten

Gebühr für öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung: 100 EUR für eine Sprache, zusätzlich jeweils 15 EUR für jede weitere Sprache.

Für die nach neuem Recht erforderliche periodische Verlängerung fällt jeweils 3/5 der genannten Gebühr an.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 27.03.2024

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