Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Studium an einer Universität, Beantragung der Zulassung oder Voranmeldung

In Studiengängen, in denen Zulassungsbeschränkungen (Numerus Clausus) bestehen, muss eine Zulassung zu dem gewünschten Studiengang beantragt werden. Für zulassungsfreie Studiengänge kann eine Voranmeldung erforderlich sein.

Beschreibung

Universitätsstudiengänge verbinden Forschung und Lehre zu einer vornehmlich wissenschaftsbezogenen Ausbildung. In Studiengängen, in denen Zulassungsbeschränkungen (Numerus Clausus) bestehen, muss eine Zulassung zu dem gewünschten Studiengang beantragt werden. Für zulassungsfreie Studiengänge kann eine Voranmeldung erforderlich sein.

Den Universitäten obliegen die Pflege und Weitentwicklung der Wissenschaften durch Grundlagenforschung und anwendungsbezogene Forschung und die wissenschaftlich basierte Lehre. Die Universitäten haben das Recht zur Promotion und zur Habilitation; sie bilden den wissenschaftlichen Nachwuchs heran. An Universitäten werden in der Regel Studiengänge in den Bereichen Theologie, Geisteswissenschaften, Rechtswissenschaften, Wirtschaftwissenschaften, Sozialwissenschaften, Medizin, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften und die verschiedenen Lehrämter angeboten. Das Studium ist in der Regel als Bachelor- oder Masterstudiengang konzipiert. Bachelorstudiengänge führen in einer Regelstudienzeit von sechs bis zu acht Semestern zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen und der akademische Bachelorgrad verliehen. Masterstudiengänge führen in einer Regelstudienzeit von zwei bis zu vier Semestern zu einem zweiten Hochschulabschluss. Sie setzen entweder direkt auf dem ersten Hochschulabschluss auf oder können als weiterbildender Masterstudiengang nach einer an den ersten Hochschulabschluss anschließenden Berufspraxis aufgenommen werden. Das Studium wird auch hier durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen und der akademische Mastergrad verliehen.

In den Rechtswissenschaften, der Medizin und dem Lehramt schließen die Studiengänge hingegen mit einer staatlichen Prüfung ("Staatsexamen"), in der Theologie mit einer kirchlichen Prüfung ab.

Promotion

Die Promotion ist mit wenigen Ausnahmen Voraussetzung für eine wissenschaftliche Laufbahn und setzt in der Regel einen Masterabschluss voraus.

Informationen mit einem Überblick über die Adressen aller bayerischen Universitäten (mit Links zu den jeweiligen Homepages) bietet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (siehe "Weiterführende Links").

Auskünfte über die speziellen Bewerbungserfordernisse und Aufnahmeverfahren erhalten Sie direkt beim Studentensekretariat der jeweiligen Universität.

Voraussetzungen

Qualifikationsvoraussetzung für ein Studium in universitären Studiengängen ist die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife (welche Zeugnisse in Bayern als Nachweis der Hochschulreife dienen können, ist in der Qualifikationsverordnung - QualV - geregelt) oder der allgemeine oder fachgebundene Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige.

In einzelnen Studiengängen muss noch vor Studienbeginn eine Berufsausbildung/praktische Tätigkeit und/oder eine Eignungsprüfung/Eignungsfeststellung erfolgreich absolviert werden.

Das Studium in einem Masterstudiengang setzt einen ersten Hochschulabschluss, in einem weiterbildenden Masterstudiengang zusätzlich eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Weitere Zugangsvoraussetzungen legen die Hochschulen fest.

In Studiengängen, in denen Zulassungsbeschränkungen (Numerus Clausus) bestehen, muss eine besondere Zulassung zu dem gewünschten Studiengang beantragt werden. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen

  • bundesweit beschränkten Studiengängen (derzeit: Medizin, Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin - jeweils Staatsexamen)
    Der Zulassungsantrag für das erste Fachsemester ist von Deutschen und Deutschen Gleichgestellten an die Stiftung für Hochschulzulassung zu richten (www.hochschulstart.de). In den übrigen Fällen unmittelbar an die jeweilige Hochschule.
  • örtlich, d.h. an der einzelnen Hochschule beschränkten Studiengängen. 
    Hier ist der Zulassungsantrag an die jeweilige Hochschule zu richten.

Studienberatung bieten an:

  • allgemeine Studienberatung jeder Universität
  • der Studienfachberater im jeweiligen Fachbereich jeder Universität

Fristen

Das Studium beginnt im Winter- oder Sommersemester (Vorlesungsbeginn ca. Mitte Oktober bzw. Mitte April), in einzelnen Studiengängen nur im Wintersemester.

Bei bundesweit beschränkten Studiengängen muss der Zulassungsantrag

  • für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
  • für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,

bei der Stiftung für Hochschulzulassung eingegangen sein (Ausschlussfrist).

Bei örtlich beschränkten Studiengängen muss der Zulassungsantrag für das kommende Wintersemester bis zum 15. Juli und für das kommende Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist).

 

Die Hochschulen können durch Satzung für Studiengänge, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, Voranmeldefristen für Bewerberinnen und Bewerber festlegen. Dabei kann vorgesehen werden, dass bei Versäumnis der Voranmeldefrist die Einschreibung für den betreffenden Studiengang versagt wird, es sei denn, dass die Bewerberin oder der Bewerber diese Frist ohne Verschulden versäumt hat.

Kosten

Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor) und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt (Master), sind grundsätzlich abgabenfrei.

 

Weiterbildung: Für die Teilnahme von Studierenden und nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 BayHIG immatrikulierten Personen an Angeboten der Weiterbildung nach Art. 78 BayHIG erheben die Hochschulen Gebühren; von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Angeboten der Weiterbildung, die weder Studierende noch nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 BayHIG immatrikulierte Personen sind, sowie von Studierenden, die überwiegend an Studienangeboten an einem ausländischen Standort außerhalb der Europäischen Union teilnehmen, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.

 

Berufsbegleitendes Studium: Die Hochschulen können für Studiengänge, die unabhängig von einer vorherigen Berufsausbildung berufsbegleitend oder die ausbildungsbegleitend bzw. für Personen mit einer laufenden Berufsausbildung angeboten werden, entsprechend dem erhöhten Aufwand für diese Formate Gebühren erheben. Macht die Hochschule von der Gebührenerhebungsmöglichkeit Gebrauch, so besteht der erhöhte Aufwand aus den zusätzlichen, für die Konzeption und Durchführung solcher Veranstaltungen entstehenden Personal- und Sachkosten.

 

Jeder Studierende, der an einer bayerischen staatlichen Hochschule eingeschrieben ist, muss pro Semester einen Semesterbeitrag entrichten. Der Semesterbeitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag (Studentenwerksbeitrag) sowie ggf. dem Solidarbeitrag für das Semesterticket im jeweiligen ÖPNV-Verkehrsverbund. Der Semesterbeitrag wird von der jeweiligen Hochschule erhoben und muss vor der Immatrikulation entrichtet sein.

 

Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei der Studienberatung und sonstigen zuständigen Stelle (Zulassungs-, Immatrikulations-, Studentenamt u.ä.) der jeweiligen Hochschule.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)
Stand: 04.09.2023

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