Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Denkmalschutz, Anordnungen für Erhaltungsmaßnahmen

Die Unteren Denkmalschutzbehörden können durch Verwaltungsakt anordnen, dass Eigentümer von Denkmälern bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Sie können solche Maßnahmen auch selbst realisieren und den Eigentümern die Kosten hierfür ganz oder teilweise auferlegen.

Beschreibung

Die Eigentümer von Denkmälern sind gesetzlich verpflichtet, ihre Denkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch andere Personengruppen hierzu verpflichtet. Wenn diese Pflichten nicht erfüllt werden, haben die Unteren Denkmalschutzbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte) mehrere Möglichkeiten:

Sie können eine so genannte "denkmalschutzrechtliche Anordnung" erlassen. Das ist ein Verwaltungsakt, durch den einem Eigentümer oder sonstigem Pflichtigen auferlegt wird, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen oder zumindest zu dulden, dass ein anderer diese Maßnahmen durchführt. Zwingend erforderliche Maßnahmen können sie auch unmittelbar selbst durchführen oder von anderen durchführen lassen.

Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden, können untersagt werden.

In beiden Fällen muss die Behörde besonders darauf achten, dass dem Pflichtigen nichts Unzumutbares abverlangt wird.

Kosten

Denkmalschutzrechtliche Anordnungen sind kostenlos. Allerdings kann die Behörde einem Denkmaleigentümer durch eine solche Anordnung auferlegen, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen auf seine Kosten durchführen zu lassen oder die Kosten für Maßnahmen, die sie selbst durchführt, ganz oder teilweise zu übernehmen.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

  • Bauplanung

Verwandte Themen

  • Denkmalliste, Beantragung einer Auskunft, Eintragung und Streichung
  • Denkmalschutz, Beantragung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke
  • Denkmalschutz, Beantragung einer Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern
  • Denkmalschutz, Beantragung einer Zuwendung aus dem bayerischen Entschädigungsfonds
  • Denkmalschutz, Beantragung eines Zuschusses des Landesamts für Denkmalpflege
  • Denkmalschutz, Beratung von Denkmaleigentümern
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)
Stand: 02.02.2024

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Schulberg 6
63829 Krombach
06024 1623
06024 637683
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Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
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