Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Maulkorbzwang und Anleinpflicht, Anordnung

Bei Hunden, die eine konkrete Gefahr für Menschen oder Hunde darstellen, kann die Gemeinde z. B. eine Leinenfplicht oder einen Maulkorbzwang anordnen.

Beschreibung

Nach der bestehenden Rechtslage können die Gemeinden gem. Art. 18 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden (als solche können Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen werden) und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Gegebenheiten abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.

Die Beschränkung des Art. 18 Abs. 1 LStVG auf große Hunde und Kampfhunde trägt dem Umstand Rechnung, dass im Interesse einer tierschutzgerechten Haltung Anleinpflichten auf das notwendige Maß beschränkt werden müssen. Insoweit wurde berücksichtigt, dass Bissverletzungen durch große Hunde und Kampfhunde schwerer sind und von Passanten die genannten Rassen auch als bedrohlicher angesehen werden. Auch führt die empfundene Bedrohung bei großen Hunden und Kampfhunden oftmals - gerade auch bei Kindern - zu einem Fehlverhalten, aus dem weitere Gefährdungen resultieren können.

Ein allgemeiner bayernweiter Maulkorbzwang für alle Hunde ist weder in den einschlägigen Vorschriften des LStVG noch in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vorgeschrieben.

Aufgrund von Art. 18 Abs. 2 LStVG kann jedoch eine entsprechende Anordnung eines Maulkorbzwangs, aber auch die Anordnung einer Leinenpflicht für jeden Hund (also unabhängig von Rasse und Größe) zur Abwehr der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Gefahren im Einzelfall von der jeweils zuständigen Gemeinde erlassen werden.

Weiterhin gestattet Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) den Gemeinden, die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen (z. B. Kinderspielplätze, Grünanlagen, Parkanlagen) durch Satzungen zu regeln. Insoweit kann darin auch ein Leinenzwang angeordnet werden, unabhängig von Rasse oder Größe des Hundes.

Voraussetzungen

Prüfung und Erlass einer Verordnung oder einer Einzelfallanordnung durch die jeweils zuständige Gemeinde.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

  • Hundehaltung
  • Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Verwandte Themen

  • Hunde, Beantragung einer Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes oder eines Negativzeugnisses
  • Tierschutz, Anordnung

Zuständiges Amt

Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
+49 6024 6735-0
+49 6024 6735-99
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 08.11.2023

Kontakt

Schulberg 6
63829 Krombach
06024 1623
06024 637683
E-Mail schreiben

Kontakt VG

Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
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