Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Denkmalschutz, Beantragung eines Zuschusses des Landesamts für Denkmalpflege

Zu denkmalpflegerischen Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern sowie beweglichen Denkmälern können durch das Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse gewährt werden.

Beschreibung

Der Freistaat Bayern beteiligt sich unbeschadet bestehender Verpflichtungen in Höhe der jeweils im Staatshaushalt ausgewiesenen Mittel an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere an den Kosten der Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern, die sich nicht im Eigentum des Freistaates Bayern befinden. Diese Kostenbeteiligung geschieht durch die Gewährung von Zuschüssen, die sowohl Privatpersonen als auch kommunalen Gebietskörperschaften, anderen Körperschaften oder Kirchenstiftungen zu Gute kommen.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht allerdings nicht, die Entscheidung erfolgt vielmehr auf Grund von pflichtgemäßem Ermessen.

Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach dem denkmalpflegerischen Mehraufwand (anfallende, den üblichen Erhaltungsaufwand übersteigende Kosten), der Bedeutung und Dringlichkeit des Falls und nach der Leistungsfähigkeit des Eigentümers.

Die Förderung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung

Voraussetzungen

Die Anträge sollten möglichst frühzeitig bei der jeweils zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt, Kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, einige weitere kreisangehörige Gemeinden) auf den dort erhältlichen Formularen eingereicht werden.

Der Förderantrag muss ausnahmslos jeweils vor Beginn der fördernden Maßnahme gestellt werden, wie auch die zu fördernde Maßnahme selbst vor ihrer Durchführung mit der Denkmalfachbehörde (dem Landesamt für Denkmalpflege) abgestimmt worden sein muss.

Die Abstimmung erfolgt zweckmäßigerweise an den regelmäßigen Sprechtagen des Landesamts für Denkmalpflege bei den Unteren Denkmalschutzbehörden. Dort erhält der Antragsteller auch die für die Instandsetzung oder Veränderung an einem Denkmal notwendige Baugenehmigung oder denkmalschutzrechtliche Erlaubnis; auch wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich sein sollte, bedarf jede Maßnahme an einem Denkmal der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.

Fristen

Mit der Bau- und Restaurierungsmaßnahme, für die eine Zuwendung beantragt wird, darf erst nach Bewilligung des Zuschusses begonnen werden, es sei denn, dass das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ausdrücklich seine Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erklärt hat.

Erforderliche Unterlagen

  • Kostenschätzung eines Architekten oder detaillierte Kostenvoranschläge von Handwerkern oder Firmen, aus denen Art und Umfang der geplanten Maßnahme in Einzelheiten hervorgehen
  • Foto des Objektes bei, für dessen Instandsetzung der Zuschuss beantragt wird

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

  • Bauplanung
  • Finanzielle Hilfen und Förderprogramme
  • Bauplanung
  • Finanzielle Hilfen und Förderprogramme
  • Bauen

Verwandte Themen

  • Denkmalliste, Beantragung einer Auskunft, Eintragung und Streichung
  • Denkmalpflege, Beantragung einer Förderung beim Bezirk
  • Denkmalschutz, Anordnungen für Erhaltungsmaßnahmen
  • Denkmalschutz, Beantragung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke
  • Denkmalschutz, Beantragung einer Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern
  • Denkmalschutz, Beantragung einer Zuwendung aus dem bayerischen Entschädigungsfonds
  • Denkmalschutz, Beratung von Denkmaleigentümern
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)
Stand: 02.02.2024

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