Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Betäubungsmittel, Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs

Der Betäubungsmittelverkehr in Apotheken, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und verschiedenen anderen Einrichtungen wird von den Gesundheitsämtern überwacht.

Beschreibung

Nach bundesrechtlichen Vorgaben sind regelhaft die obersten Landesbehörden, in diesem Fall das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP), als sogenannte Arzneimittelüberwachungsbehörden für die Überwachung des medizinischen Betäubungsmittelverkehrs zuständig, sofern von dieser Landesbehörde keine Zuweisung der Zuständigkeit an eine andere Stelle erfolgt. Von dieser Möglichkeit machen die Länder regelhaft Gebrauch, so auch Bayern.

Das StMGP hat durch Verordnung den Kreisverwaltungsbehörden diese Aufgabe zugewiesen, sodass diese durch ihre Gesundheitsämter für die Überwachung des medizinischen Betäubungsmittelverkehrs in Apotheken, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste sowie Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, zuständig sind. Ihnen obliegt auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die sich aus dem Betäubungsmittelrecht ergeben. Kreisfreie Gemeinden, die die Aufgaben der Gesundheitsämter nicht wahrnehmen, beteiligen das örtlich zuständige Gesundheitsamt.

Gegenstände der Überprüfung sind insbesondere

  • Nachweise über Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel. Es ist insbesondere festzustellen, ob die vorgeschriebenen Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher zum Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel verwendet, ordnungsgemäß geführt und aufbewahrt werden (§ 13 BtMVV).
  • Betäubungsmittelrezepte und Betäubungsmittelanforderungsscheine. Es ist insbesondere zu überprüfen, ob die Bestimmungen über das Verschreiben von Betäubungsmitteln beachtet wurden (§ 13 Abs. 1 BtMG, §§ 1 bis 11 BtMVV). Zusätzlich Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben zur geordneten Aufbewahrung von Rezepten und Anforderungsscheinen und zu Abgabebelegen nach der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV).
  • Aufbewahrung der Betäubungsmittel. Es ist festzustellen, ob die Betäubungsmittel gesondert aufbewahrt werden und gegen unbefugte Entnahme gesichert sind (§ 15 Satz 1 BtMG). Hierbei werden die „Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten- und Pflegeheimen“ des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte – Bundesopiumstelle – berücksichtigt.
  • Niederschriften über die Vernichtung von Betäubungsmitteln.
  • Bestand der Betäubungsmittel. Bestandskontrollen sind in der Regel nur stichprobenweise durchzuführen.
  • Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs in der Substitution, insbesondere bezüglich der oben genannten Bereiche.

Meldungen bzw. Verdachtsmeldungen von Verstößen gegen betäubungsmittelrechtliche Vorgaben in obengenannten medizinischen Einrichtungen sind daher an das jeweils örtlich für die Einrichtung zuständige Gesundheitsamt zu richten.

Voraussetzungen

Betäubungsmittel (BtM) dürfen ausschließlich auf den dafür vorgesehenen amtlichen Formblättern, den BtM-Rezepten und den BtM-Anforderungsscheinen und nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. BtM-Rezepte und –Anforderungsscheine werden von der Bundesopiumstelle ausgegeben.

Die Rechtsgrundlage für die Verschreibung und die Abgabe auf Verschreibung von BtM findet sich in § 13 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Dort wird u.a. festgestellt, dass BtM nur dann verschrieben werden dürfen, wenn ihre Anwendung am menschlichen oder tierischen Körper begründet ist und der beabsichtigte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Zu therapeutischen Zwecken dürfen nur die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) genannten Betäubungsmittel von einem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt verschrieben werden.

Was bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln zu beachten ist, wird in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt. 

Fristen

keine

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

  • Verbraucherschutz
  • Verbraucherschutz
  • Verbraucherschutz
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 21.08.2023

Kontakt

Schulberg 6
63829 Krombach
06024 1623
06024 637683
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