Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Arbeitsgerichtsverfahren, Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht

Sie können bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Beschreibung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis die Gerichte für Arbeitssachen anrufen. Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz gibt es

  • Arbeitsgerichte (1. Instanz),
  • Landesarbeitsgerichte (2. Instanz) und
  • das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (3. Instanz).

Die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte erstreckt sich ohne Rücksicht auf den Streitwert u. a. auf alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Entgelt, Entgeltfortzahlung, Schadensersatz, Kündigung, Urlaub, Urlaubsgeld, Herausgabe von Arbeitspapieren und Ausstellung eines Zeugnisses), auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien und auf Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. 

Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der oder die Beklagte ihren Wohnsitz oder Betriebssitz hat. Möglich ist auch der Sitz der Verwaltung oder der Niederlassung. Weiter ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich ihre bzw. seine Arbeit verrichtet.

Für die Prozessvertretung gilt, dass die Parteien in der 1. Instanz den Prozess selbst führen oder sich durch eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten (z. B. Verbandsvertreterin / Verbandsvertreter, Rechtsanwältin / Rechtsanwalt) vertreten lassen können. In der 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht und der 3. Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte oder Verbandsvertreterinnen bzw. Verbandsvertreter vertreten lassen (Vertretungszwang).

Voraussetzungen

Eine Klage kann bei Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis eingereicht werden.

Verfahrensablauf

Die Klage kann schriftlich eingereicht oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle (Rechtsantragstelle) angebracht werden. Zum Zwecke einer gütlichen Einigung der Parteien findet zunächst eine Güteverhandlung vor der bzw. dem Vorsitzenden statt.

Bei Geldforderungen kann der Erlass eines Mahnbescheids und - wenn kein oder nicht rechtzeitiger Widerspruch eingelegt wird - der Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragt werden.

Hinweise

Für die Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Entscheidungen gelten grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung mit bestimmten Abweichungen hinsichtlich der Vollstreckbarkeit. Die Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar. Ein Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nur in engen Grenzen möglich, wenn die bzw. der Beklagte glaubhaft macht, dass ihr bzw. ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, und sie bzw. er einen entsprechenden Antrag stellt.

Fristen

  • Kündigungsschutzklage: innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung
  • Entfristungsklage bei befristetem Arbeitsverhältnis: innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende bzw. der Mitteilung, dass das Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt wird (= Eintritt der auflösenden Bedingung)
  • Klage gemäß § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf Entschädigung: drei Monate nach schriftlicher Geltendmachung
  • Zahlungsklage: keine gesetzliche Frist, eventuell individuelle Frist im persönlichen Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag
  • Mahnbescheid: keine gesetzliche Frist, eventuell individuelle Frist im persönlichen Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertragt

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Arbeitsvertrag
  • ggf. Kündigungsschreiben
  • ggf. Lohnabrechnung

Kosten

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht werden als Gerichtskosten eine einmalige Gebühr, die sich nach dem Streitwert richtet, und die Auslagen erhoben. In den Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit sind die Gebührensätze niedriger als in Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Kostenvorschüsse werden nicht erhoben; das gilt auch für die Zwangsvollstreckung. Keine Gebühren werden in der Instanz erhoben, in der der gesamte Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich beendet wird.

Die Kosten für die Prozessvertretung hat in der 1. Instanz jede Partei selbst zu tragen. Die Erstattung von Anwaltskosten und die Entschädigung wegen Zeitversäumnis (Verdienstausfall) durch die Gegenpartei sind gesetzlich ausgeschlossen. In der 2. und 3. Instanz hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die der gegnerischen Partei erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Kann eine Partei die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen, so kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. In der 1. Instanz wird der Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe eine zur Vertretung bereite Anwältin bzw. ein zur Vertretung bereiter Anwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder die Gegnerin bzw. der Gegner durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

  • Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
  • Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
  • Beendigung von Arbeitsverhältnissen
  • Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 20.06.2023

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Schulberg 6
63829 Krombach
06024 1623
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