Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Betriebliches Eingliederungsmanagement, Einschaltung des Inklusionsamtes

Wenn im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen Leistungen des Inklusionsamtes in Form der begleitenden Hilfen in Betracht kommen, muss der Arbeitgeber das Inklusionsamt beteiligen.

Beschreibung

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist eine präventive Maßnahme, um Arbeitsplätze von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten (dauerhaft) zu sichern. Die Durchführung ist Aufgabe des Arbeitgebers.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll

  • einer möglichen Arbeitsunfähigkeit vorbeugen,
  • eine bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit überwinden,
  • dazu beitragen, die Arbeitsplätze von Menschen mit und ohne Behinderung zu erhalten.

Arbeitgeber sind zum BEM verpflichtet, wenn ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte (mit oder ohne Behinderung) im Laufe eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Der oder die betroffene Beschäftigte hingegen ist nicht verpflichtet, das Angebot zum BEM anzunehmen. Im Rahmen eines BEM wird z. B. geprüft, ob

  • eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes (z. B. höhenverstellbarer Arbeitstisch, Hebelifter usw.) ein Rückenleiden lindern kann,
  • die Arbeit so organisiert werden kann, dass stressbedingten Leiden vorgebeugt wird,
  • nach einer Krebserkrankung eine Verringerung der Arbeitszeit für einen möglichst unbelasteten Wiedereinstieg sorgen könnte,
  • eine stationäre medizinische Reha die Beschwerden nachhaltig verbessern und die Arbeitsfähigkeit wiederherstellen kann.

Der Arbeitgeber muss zunächst mit dem betroffenen Mitarbeiter oder der betroffenen Mitarbeiterin Kontakt aufnehmen. Für alle folgenden Schritte sind die Zustimmung und Beteiligung der Beschäftigten erforderlich. Außerdem sind der Betriebs- oder Personalrat und - bei schwerbehinderten Beschäftigten - die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Kommen bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen Leistungen des Inklusionsamtes in Form der begleitenden Hilfen in Betracht, so beteiligt der Arbeitgeber auch das Inklusionsamt an diesem Verfahren.

Weitere betriebliche Partner, wie der betriebsärztliche Dienst oder aber auch externe Hilfen, wie der Integrationsfachdienst (IFD), bilden ein Team für die Arbeit im Einzelfall.

Weiterführende Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement finden Sie auf den Seiten des ZBFS-Inklusionsamtes (siehe unter "Weiterführende Links").

Voraussetzungen

Ist eine Beschäftigte/ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, führt der Arbeitgeber mit dessen Zustimmung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM-Verfahren) durch.

Verfahrensablauf

Wenn Sie als Arbeitgeber ein BEM-Verfahren durchführen, übermitteln Sie das ausgefüllte Kontaktformular (siehe unten) an das für Sie zuständige Inklusionsamt.

Sie können hier die aufgetretenen Schwierigkeiten schildern, die zur Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses führen können. Fügen Sie ggf. Nachweise bei (z. B. amtsärztliche Zeugnisse, Unterlagen zu einem durchgeführten Eingliederungsverfahren).

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Bei Beschäftigten mit einer Schwerbehinderung berät das ZBFS-Inklusionsamt über Leistungen, die geeignet sind, das Arbeitsverhältnis zu sichern. Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Nachweise bei (z. B. amtsärztliche Zeugnisse, Unterlagen zu einem durchgeführten Eingliederungsverfahren)

Online Verfahren

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 03.05.2023

Kontakt

Schulberg 6
63829 Krombach
06024 1623
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63825 Schöllkrippen
06024 67350
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