Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Öffentliche touristische Infrastruktureinrichtungen, Beantragung einer Förderung

Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften und ausschließlich kommunal getragene Organisationen.

Beschreibung

Zweck

Die Förderung soll der Attraktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung der Tourismusinfrastruktur in den Fördergebieten und insbesondere der Steigerung der Übernachtungszahlen dienen sowie deren Erholungswert erhöhen und damit ihre Wirtschaftskraft steigern.

Gegenstand

Gefördert werden öffentliche Einrichtungen des Tourismus auf der Grundlage des Tourismuspolitischen Konzepts der Bayerischen Staatsregierung. Als öffentliche Einrichtungen gelten Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur, die von unmittelbarer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusgebieten sind und überwiegend dem regionalen Tourismus dienen.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften und ausschließlich kommunal getragene Organisationen.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können die Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmenträger zu tragen sind.

Art und Höhe

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Der Ausgangfördersatz beträgt 35 %. Unter Berücksichtigung der Lage des Investitionsortes in einem besonders strukturschwachen Gebiet, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Maßnahmenträgers sowie weiterer Faktoren kann ein höherer Fördersatz gewährt werden. 

Voraussetzungen

Eine Förderung ist möglich, wenn:

  • ein touristischer Bedarf vorliegt und die überwiegend touristische Nutzung gewährleistet ist,
  • keine geeigneten und gleichwertigen Einrichtungen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden,
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 100.000 Euro bzw. bei eigenständigen Vorhaben zur Herstellung der Barrierefreiheit mindestens 10.000 Euro betragen.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.

Bewilligung

Zuständig für die Bewilligung sind die Regierungen.

Fristen

Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens einzureichen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)
Stand: 02.01.2024

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Schulberg 6
63829 Krombach
06024 1623
06024 637683
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Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
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