Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Krombach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.

Legionellenuntersuchung, Anzeige des Erreichens des technischen Maßnahmenwertes

Das Trinkwasser muss regelmäßig auf Legionellen untersucht werden. Betroffen sind nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Vermieterinnen und Vermieter.

Beschreibung

Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) müssen Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage das Trinkwasser, sofern es im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, an mehreren repräsentativen Probenentnahmestellen auf Legionellen untersuchen lassen, wenn

  • sich darin eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern, oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird,
  • sich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, und
  • die Wasserversorgungsanlage sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet.

Bei Vermietung gelten Hausbesitzer, Vermieter oder Eigentümergemeinschaften (ggf. vertreten durch eine Hausverwaltung) als Betreiber der Wasserversorgungsanlage.

Bei gewerblicher Vermietung muss mindestens einmal in drei Jahren, bei Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit mindestens einmal jährlich die Untersuchung durchgeführt werden. Sind bei den jährlichen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise

  • nicht verändert wurden und
  • nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Die Untersuchungen müssen gemäß § 31 TrinkwV erfolgen und zwar ohne Veranlassung durch das Gesundheitsamt. Es gelten die Untersuchungsintervalle gemäß § 31 Abs. 2 TrinkwV:

  • Anlagen (öffentliche Tätigkeit): mindestens jährlich,
  • Anlagen (gewerbliche Tätigkeit): mindestens alle 3 Jahre,
  • Mobile Wasserversorgungsanlagen, z. B. an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen: das Gesundheitsamt legt die Häufigkeit fest,
  • Zeitweilige Wasserversorgungsanlagen, z. B. saisonal betriebene Wasserversorgungsanlagen in Berghütten: das Gesundheitsamt legt die Häufigkeit fest.

Bei neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlagen ist die erste Untersuchung gemäß § 31 Abs. 4 TrinkwV innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme durchzuführen.

Für die Kontamination mit Legionellen gilt ein sogenannter technischer Maßnahmenwert (TMW, Wert zur Auslösung von Maßnahmen) von 100 KBE (koloniebildenden Einheiten) pro 100 ml. Die Untersuchungsstelle hat bei Untersuchungen nach § 31 Abs. 1 bei Erreichen des TMW gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 2a TrinkwV unverzüglich den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage darüber in Kenntnis zu setzen. Zudem ist dieser Sachverhalt nach § 53 Abs. 1 TrinkwV unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

Darüber hinaus trägt der Betreiber der Wasserversorgungsanlage (Eigentümer, Hausverwaltung) die primäre Verantwortung für die nach der Trinkwasserverordnung erforderlichen Maßnahmen bei Erreichen des TMW:

  • Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage muss dem Gesundheitsamt nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV das Erreichen unverzüglich anzeigen. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn dem Betreiber ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Anzeige bereits gemäß § 53 Abs. 1 TrinkwV durch die Untersuchungsstelle erfolgt ist.
  • Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage muss gemäß § 51 TrinkwV unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen, einschließlich einer Ortsbesichtigung sowie einer Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, durchführen oder durchführen lassen. Außerdem muss er eine Risikoabschätzung erstellen oder erstellen lassen sowie Maßnahmen durchführen lassen, die zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich sind. Die ergriffenen Maßnahmen sind dem Gesundheitsamt mitzuteilen.
  • Über das Ergebnis der Risikoabschätzung und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers muss der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher unverzüglich informieren.

Bei extrem hohen Legionellengehalten (über 10.000 KBE/100 ml) dürfen die Duschen solange nicht mehr benutzt werden, bis das Problem beseitigt ist. Eine Nutzung der Duschen in diesem Zeitraum ist nur möglich, wenn endständige bakteriendichte Filter installiert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • detaillierte Laborbefunde müssen nur auf Verlangen vorgelegt werden

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 29.12.2023

Kontakt

Schulberg 6
63829 Krombach
06024 1623
06024 637683
E-Mail schreiben

Kontakt VG

Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
E-Mail schreiben

Volltextsuche

Bilderslidershow starten Bilderslidershow beenden