Sozialhilfe, Beantragung von Altenhilfe
Beschreibung
Als Hilfe in anderen Lebenslagen (Sozialhilfe) werden nach § 71 Sozialgesetzbuch XII besondere Maßnahmen der Altenhilfe gewährt, z.B. Hilfe bei der Beschaffung oder zur Erhaltung einer altersgerechten Wohnung, bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste sowie in allen Fragen, die die Aufnahme in ein Altenheim betreffen. In Betracht kommt auch eine Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Bedürfnissen dienen. Diese persönlichen Hilfen werden ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt. Nur für wirtschaftliche Hilfen gilt die allgemeine Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe Lebensunterhalt, Hilfe zum) + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang).
Der Träger der Sozialhilfe nimmt wegen der pflegebedürftigen Menschen gewährten Hilfe (z.B. wegen Übernahme von Kosten eines Altenheim- oder Pflegeheimaufenthaltes Pflege, Hilfe zur) nur von Ehegatten und Verwandten ersten Grades (Kinder) Unterhalt in Anspruch. Dabei gilt zugunsten der Unterhaltspflichtigen ein großzügiger Einkommensschutz (Sozialgesetzbuch XII). Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 € nicht übersteigt.
Zur Altenhilfe für Kriegsopfer siehe Kriegsopferfürsorge
§§ 85, 93, 94 Sozialgesetzbuch XII
Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten
Rechtsgrundlagen
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