Auslandsaufenthalt, Informationen zur Kriegsopferversorgung
Beschreibung
Kriegsopfer mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erhalten mit gewissen Einschränkungen Rente wie im Inland.
§ 64 Bundesversorgungsgesetz
Zentrum Bayern Familie und Soziales - VersorgungsamtRechtsgrundlagen
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Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 29.12.2020
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