Heilbehandlung in der Kriegsopferversorgung, Informationen
Beschreibung
Beschädigte (Kriegsopfer, Hilfen für) haben für anerkannte Gesundheitsstörungen Anspruch auf Heilbehandlung. Sie wird Schwerbeschädigten auch für versorgungsfremde Leiden gewährt, wenn und soweit sie nicht anderweitig (z. B. durch Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung) sichergestellt ist; unter den gleichen Voraussetzungen können die Familienangehörigen und Pflegepersonen der Schwerbeschädigten sowie alle Hinterbliebenen Krankenbehandlung in Anspruch nehmen.
Art und Umfang der Leistungen entsprechen im Allgemeinen denen der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Krankenbehandlung). Sie umfassen insbesondere ärztliche Behandlung und zahnärztliche Behandlung, Arzneimittel und Verbandmittel, Heilmittel und orthopädische Hilfsmittel, Zahnersatz, stationäre Behandlung (Krankenhausbehandlung), Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie Versorgungskrankengeld.
§§ 9-11, 12 Bundesversorgungsgesetz
Gesetzliche Krankenkassen; Zentrums Bayern Familie und Soziales - VersorgungsamtRechtsgrundlagen
- § 10 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- § 11 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges - Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- § 12 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- § 9 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG)
Weiterführende Links
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